Die Generalversammlung der Gesellschaft für Kammermusik Basel beschliesst:

Statuten

vom 14. Juni 1993

 

§ 1

I. Persönlichkeit, Sitz und Zweck

1 Die Gesellschaft für Kammermusik Basel ist ein Verein mit unbestimmter Dauer im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel.

2 Der Verein bezweckt die Pflege der Kammermusik in Basel durch Veranstaltung von Konzerten mit internationalen und schweizerischen Künstlern.

3 Er stellt dabei auch junge Ensembles vor, kann Kompositionsaufträge erteilen und Kontakte unter Amateurmusikern vermitteln.

§ 2

II. Mitgliedschaft
1. Begründung

1 Natürliche und juristische Personen können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.

2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 3

2. Besondere Formen

1 Der Vorstand kann besondere Formen der Mitgliedschaft (z.B. Gönnermitglieder) schaffen.

2 Er setzt die entsprechenden Jahresbeiträge durch Reglement fest.

§ 4

3. Jahresbeitrag

Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Jahresbeitrags verpflichtet. Sie haften nicht persönlich für weitergehende Verpflichtungen des Vereins.

§ 5

4. Beendigung
a. Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung innert 30 Tagen nach Ende des Verwaltungsjahrs. Der Vorstand kann die Frist verlängern.

§ 6

b. Ausschluss

1 Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen.

2 Die Generalversammlung kann überdies den Ausschluss ohne Angabe von Gründen beschliessen.

§ 7

III. Organe
1. Generalversammlung
a. Bedeutung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2 Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.

3 Überdies erfolgt die Einberufung auf Begehren von mind. 20 Mitgliedern mit schriftlicher Begründung des Antrags.

§ 8

b. Befugnisse

Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:

1. Wahl und Abberufung des Vorstandes.

2. Wahl und Abberufung der Kontrollstelle.

3. Änderung der Statuten.

4. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes.

5. Festsetzung des Jahresbeitrags der ordentlichen Mitglieder.

6. Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung der Mittel.

§ 9

c. Einberufung

1 Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Traktanden spätestens zwei Wochen vor der Versammlung durch die Tagespresse oder durch Zirkulare.

2 Über Gegenstände, die bei der Einberufung nicht gehörig angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden.

§ 10

d. Beschlussfassung

1 Die Generalversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn kein Einspruch erhoben wird, finden Abstimmungen und Wahlen offen statt.

2 Zur Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 11

2. Vorstand
a. Aufgaben

1 Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein.

2 Er beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 12

b. Wahl

1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

2 Alljährlich finden Wahlen für ein Drittel der Sitze statt. Neue Vorstandsmitglieder treten in die Amtsperiode der ausgeschiedenen ein.

3 Während des Verwaltungsjahres freigewordene Sitze können bis zur nächsten Generalversammlung durch den Vorstand besetzt werden.

§ 13

c. Organisation

1 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

2 Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren eines Vorstandsmitglieds.

3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

§ 14

d. Vertretung

1 Der Vorstand vertritt die Gesellschaft. Er legt die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder fest.

2 Er kann die Vertretungsmacht ganz oder teilweise einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder Dritten übertragen.

§ 15

3. Kontrollstelle
a. Aufgaben

1 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

2 Sie erteilt Auskunft über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

3 Die Generalversammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Kontrollstelle verzichten.

§ 16

b. Wahl

Die Kontrollstelle wird auf ein Jahr gewählt. Legt sie ihr Amt nieder, so sorgt der Vorstand für die Besetzung.

§ 17

IV. Verwaltungsperiode

Der Vorstand legt Beginn und Ende des Verwaltungsjahrs fest.

§ 18

V. Vermögen
1. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

§ 19

2. Sonderfonds

1 Der Vorstand kann die Errichtung von Sonderfonds beschliessen, deren Mittel einem besonderen Zweck dienen.

2 Spender, die dem Verein namhafte Mittel zuwenden, können damit einen solchen Fonds gründen.

3 Die Generalversammlung kann die Überführung eines Sonderfonds in eine zu diesem Zweck zu gründende Stiftung beschliessen.

§ 20

VI. Auflösung

1 Im Falle der Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Überschusses.

2 Die allgemeinen Mittel sind im Sinne des Vereinszwecks, diejenigen der Sonderfonds gemäss der besonderen Zweckbestimmung zu verwenden. Sie dürfen in keinem Fall an die Vereinsmitglieder zurückfliessen.

§ 21

VII. Übergangsbestimmung

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 7. Juni 1926.

 
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